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§ 1
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Lichtblick e. V.
Er hat seinen Sitz im Heidkamp 13, 28790 Schwanewede
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist: Hilfe für Opfer von Missbrauch und Gewalt
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Vereinsmitglieder
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere
Mehrheit fest. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens 4
Mitglieder da sind.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der
Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds
beschließen.
Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die den verein durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen
oder durch ehrenamtliche Tätigkeiten unterstützen. Sie haben kein
Stimmrecht!
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
– Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 5 Jahre.
§ 4.1 Mitgliedsbeiträge
(1) aktive Mitglieder
Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die
Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Er beträgt zur Zeit € 20,00 und ist fällig bis zum 15.01. des
laufenden Jahres. Der Jahresbeitrag und die fälligen Beträge werden im
Lastschrift-Einzugsverfahren aufgrund erteilter Einzugsermächtigung
eingezogen.
(2) Fördermitglieder
Die Fördermitglieder zahlen zur Förderung der Vereinsarbeit einen
Jahresbeitrag in Höhe von mindestens € 25,00. Der Förderbeitrag wird im
Lastschrift-Einzugsverfahren aufgrund erteilter Einzugsermächtigung
eingezogen.
(3) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Verwendung der Beiträge
Die Beiträge der aktiven Mitglieder und der Fördermitglieder dienen der
Deckung der laufenden Kosten des Vereins. Überschüsse werden dem
Satzungszweck entsprechend verwendet.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des
Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Schattenriss. der / die /
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die
Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung
der Vereinsbeschlüsse.
Schiedsvereinbarung
Gemäß § 7 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung
§ 1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein,
zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen
untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der
Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte
durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden.
Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen
einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte
von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf
Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf
Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der
Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für
Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit
und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem
Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie
sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die
Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende
Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres
Anspruches mit und fordert sie auf, binnen einem Monat ihren
Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe
des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser
Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035
(3) ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen
Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat ab
Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der
Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf
Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden.
Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen
Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt
hatte, binnen einem Monat einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der
Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die
Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1035 (3) ZPO. Fällt der
Vorsitzende weg, gilt § 4 dieser Vereinbarung entsprechend.
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den
Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das
zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO.
§ 7 Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt nach § 1042 ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des
Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die
Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei
zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer
Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu
übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung
des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien,
bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen
Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen
Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die
Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch
schriftlich mit Gründen.
§ 9 Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch
machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien
herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des
Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der
Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 10 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des
Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung
des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der
Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts
zu hinterlegen.
§ 11 Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar.
Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. §
91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht
durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des
Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende
Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der
Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.
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